Bettina Stark-Watzinger

Stellungnahme zu § 219a StGB: Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche

In den letzten Tagen haben mich viele E-Mails zum Thema §219a StGB (Verbot von Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft) erreicht. Es handelt sich hierbei um eine besonders emotionale Debatte. Das Thema Werbung für Schwangerschaftsabbrüche wird seit dem Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 24. November 2017 gegen die Ärztin Kristina Hänel kontrovers diskutiert. Der Schutz des werdenden Lebens ist ein sittlich und ethisch sehr ernstes Thema.

 

Wir Freien Demokraten im Deutschen Bundestag haben uns daher bewusst dazu entschieden, uns bei der politischen Meinungsfindung und –bildung innerhalb unserer Fraktion die nötige Zeit zu nehmen und nicht überhastet einen Antrag in das parlamentarische Verfahren einzubringen. Eine solche Vorwegnahme hätte aus unserer Sicht den Anspruch an eine verantwortungsvolle und sachliche Debatte konterkariert. Deshalb haben wir am Montag, dem 19. Februar 2018, einen Fachkongress veranstaltet, zu dem wir die Abgeordneten aller im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen eingeladen haben und der sich mit den grundsätzlichen Dimensionen der gesetzgeberischen Handlungsmöglichkeiten auseinandergesetzt hat. Dabei haben wir einen besonderen Fokus darauf gelegt, dass durch die eingeladenen Sachverständigen alle Meinungen – von der Beibehaltung der bestehenden Rechtslage bis hin zur ersatzlosen Streichung des § 219a StGB – auf dem Podium vertreten waren.

 

Wir respektieren die hierzu existierenden unterschiedlichen Meinungen. Nach intensiven Beratungen innerhalb unserer Fraktion haben wir uns entschieden, einen eigenen Gesetzentwurf für die Anschlussberatung einzubringen. Dieser Antrag skizziert nach unserer Auffassung eine vernünftige und sachorientierte Lösung. Viel zu oft wird in der Debatte die Diskussion über das Werbeverbot mit der generellen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs in § 218 StGB vermengt.

 

Es ist aus nicht mehr zeitgemäß, die Konstellation, in der eine Ärztin oder ein Arzt sachlich über einen Schwangerschaftsabbruch informiert, unter Strafe zu stellen. Unser Vorschlag sieht vor, § 219a StGB zum einen dahingehend anzupassen, dass der Straftatbestand nur noch Werbung unter Strafe stellt, die in grob anstößiger Weise erfolgt – die sachliche Information einer Ärztin oder eines Arztes wäre demnach nicht mehr strafbewehrt. Zum anderen ergänzen wir den Straftatbestand der Werbung für einen strafbaren Schwangerschaftsabbruch.

 

Ich bin der Meinung, dass die von uns vorgelegte Lösung eine ist, die sowohl dem Schutz und der Würde des ungeborenen Kindes, als auch den Rechten der Mutter in angemessener Weise Rechnung trägt.

 

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